Bekanntmachung: Kathrin Brozio einstimmig auf Pfarrstelle I gewählt
Jedes nach der Kirchengemeindewahlordnung wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde kann innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung der Bewerberin gegen deren vorgesehene Ernennung zur Inhaberin der Pfarrstelle Einspruch einlegen (§26 Abs. 2 Pfarrstellengesetz).
Erfolgt kein Einspruch oder werden die Einsprüche zurückgewiesen, so ernennt die Kirchenleitung die Pfarrerin zur Inhaberin der Pfarrstelle.
Das Verfahren bei Einspruch ist wie folgt geregelt (§ 27 Pfarrstellengesetz):
Einsprüche sind schriftlich bei dem Dekanat einzulegen und zu begründen. Sie können nur auf folgende Gründe gestützt werden:
- Gesetzwidrigkeit des Besetzungsverfahrens,
- erhebliche Bedenken gegen Lehre und Lebensführung,
- wesentliche eingeschränkte Dienstfähigkeit.
Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung nach Anhören des Kirchenvorstandes und der betroffenen Pfarrerin.
Hainburg / DIetzenbach, 20. September 2024, gez. Steffen Held, Dekan